Gebäude­energie­gesetz

Gebäudeenergiegesetz (Heizgesetz) –
Ölheizung muss nicht ausgetauscht werden

Seit dem 1.1.2024 gilt das Gebäudenergiegesetz (GEG) in seiner neuen Fassung. Das Gesetz wurde häufig in den Medien auch als Heizgesetz oder Heizungsgesetz bezeichnet und der chaotische Weg der Bundesregierung dorthin hat viel Unsicherheit verbreitet.

Fakt ist: Sie dürfen Ihre Ölheizung im Bestand weiterbetreiben!

Das GEG verlangt derzeit keinen Austausch einer Ölheizung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie dürfen sowohl Öl-Brennwert- als auch Niedertemperaturkessel und die dazugehörigen Brennstoffe weiter und uneingeschränkt nutzen.

Auch in Zukunft ist der Einbau neuer Heizungen für flüssige Brennstoffe weiterhin möglich. Jedoch müssen neu installierte Anlagen dann anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt werden. Diese Forderung können Sie auf verschiedenen Wegen erfüllen: Flüssige Energieträger, sogenannte „Green Fuels“ dürfen dann alleine oder auch sogenannten Hybridsystemen, also eine Kombination mit anderen erneuerbaren Energien, verwendet werden. Die nachfolgende Grafik aus dem BMWK gibt einfach Aufschluss über den aktuellen Stand:

Wenn „Handwerker“ und „Fachfirmen“ Ihnen also dazu raten, Ihre Ölheizung auszutauschen, weil Austauschfristen laufen, ist das nach heutigem Stand falsch. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Öltank sicher weiter betrieben werden kann, fragen Sie gerne einen unserer Sachverständigen oder bundesweit einen Kollegen unserer Prüforganisation 1. Arge TPO e.V.! Wenn Sie wissen wollen, ob Sie Ihre Ölheizung sicher weiter betreiben können, fragen Sie am besten Ihren Schornsteinfeger. Sachverständige und Schornsteinfeger beraten unabhängig, sachlich und wertneutral. Beide haben kein Interesse daran, Ihnen etwas zu verkaufen.

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